Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

    Wenn Sie als gewerbetreibende Person zu kennzeichnende Stoffe oder Gemische verkaufen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Chemikalien und legt Bedingungen für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen fest.

    Erlaubnis gemäß ChemVerbotsV: Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, die gemäß Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV zu kennzeichnen sind, an die breite Öffentlichkeit abgeben, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Hinweise für Segeberg: Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    Zuständigkeit

    An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Chaussee 25

    24220 Flintbek

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr Freitag von 9.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4347 704-0

    Fax: +49 4347 704-116

    E-Mail: poststelle.flintbek@lfu.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 08.04.2024 (von: Papke, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
    • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden

    Voraussetzungen

    • Sie müssen einen Nachweis der Sachkunde gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung vorweisen
    • Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische gemäß

    der ChemVerbotsV abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten das Antragsformular für die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde.

    Fristen

    Vor Aufnahme der Tätigkeit.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 3 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.)

    Kosten

    Es wird eine Gebühr zwischen 75,00 Euro und 1.000,00 Euro gemäß Tarifstelle 2.3.2.1 der Landesverordnung über Verwaltungs-gebühren erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt das Landesamt für Umwelt.: Verwaltungsgebühr ab 75.0 EUR bis 1000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden soll. Dann reicht eine Anzeige gemäß ChemVerbotsV aus. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist das Landesamt für Umwelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein am 02.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2011 (von: Susann Pierstorf)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Abgabe Chemikalien, Inverkehrbringen Chemikalien, Anzeige ChemVerbotsV, Chemikalien-Verbotsverordnung, Erlaubnis ChemVerbotsV, ChemVerbotsV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Metainformation