Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen Anerkennung
Beschreibung
Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Prüfstelle kann aus einer
- Sachverständigenorganisation oder
- nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.
Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL)
- Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
- Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
- Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
- erforderlichen Organisationsstrukturen
- erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach §5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)
- notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
- Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
- Lebensläufe
- Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
- Tätigkeitsnachweis
- für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
- Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
- Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000,00 Euro
- Freistellungserklärung (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
Voraussetzungen
Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen sind zu erfüllen und nachzuweisen.
Die Prüfstelle muss insbesondere:
- unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal)
- über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
- Organisationsstrukturen,
- mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige) und
- die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen
- eine ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen
- bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben
- über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Anerkennung schriftlich stellen. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Fristen
Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.
Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 31.07.2014