Typengenehmigung für bauliche Anlagen mit bestimmtem System beantragen
Hersteller von bestimmten baulichen Anlagen müssen eine Typenprüfung beim Prüfamt für Standsicherheit beantragen.
Beschreibung
Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, müssen die Standsicherheitsnachweise von der (gemäß Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO) zuständigen Stelle geprüft sein.
Der Hersteller dieser baulichen Anlagen muss dazu einen Prüfauftrag für eine Typenprüfung an die zuständige Stelle erteilen.
Typenprüfung anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich der LBO.
Zuständigkeit
An das Prüfamt für Standsicherheit (früher: Prüfamt für Baustatik) in Kiel beziehungsweise Lübeck.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 6
Gebühren: ja
Parkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 100
Gebühren: ja
Holstenbrücke, Rathaus/Opernhaus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1152
24099 Kiel
Öffnungszeiten
Nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Internet
Stichwörter
Prüfstatik, Prüfstatiker, Statik
Stadtplanung und Bauordnung; Bauaufsicht, Bauberatung, Prüfamt für Standsicherheit
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Großer Bauhof
Anzahl: 15
Gebühren: ja
Parkplatz: Müllergarten / Mühlendamm
Anzahl: 62
Gebühren: ja
Parkplatz: Musterbahn
Anzahl: 55
Gebühren: ja
Parkplatz: Parade
Anzahl: 67
Gebühren: ja
Bushaltestelle Fegefeuer
Bus: Linie 1, 2, 4, 6, 7, 9,15,16
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Montag: 08:00 bis 14:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 14:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 14:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: bauaufsicht@luebeck.de
De-Mail: info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de
Stichwörter
Bauakte, Bauakten, Bauaufsichtsbehörde, Bauen, Baugenehmigung, bauliche Anlage, Bauordnung, Bauvorhaben, Bauzeichnungen, beseitigen, Beseitigung, Beseitigungsanordnung, Eigentümer, Gebäude, Grundstück, Grundstücksakten, Nutzung, Standsicherheit, Statikunterlagen, Typenprüfung, Verstoß, Vollmacht, Widerspruch
Rechtsgrundlage(n)
- § 70 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
- §§ 15, 31 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO).
Fristen
Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist befristet, sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Stelle, welche die Typenprüfung vorgenommen hat, verlängert werden. Die jeweilige Verlängerung darf höchstens fünf Jahre betragen.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß § 31 Abs. 2 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO) an.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein