Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen
Wer als Dolmetscher/in offiziell ermächtigt werden möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Die Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung für das Übersetzen oder Dolmetschen für gerichtliche und behördliche, insbesondere staatsanwaltschaftliche Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine Ermächtigung (die Übersetzer betreffend) beziehungsweise eine allgemeine Beeidigung (die Dolmetscher betreffend) zu beantragen beabsichtigen.
Der Nachweis der Feststellung erfolgt gegenüber der zuständigen Stelle durch eine Urkunde nach einem bestimmten Muster. Die Urkunde enthält zum Beispiel Angaben
- zur Person der Inhaberin oder des Inhabers,
- zur Muttersprache und den Zielsprachen sowie
- zu den Fachgebieten, für die Sprach- und Sachkompetenz nachgewiesen worden sind.
Zuständigkeit
An die Präsidentin/den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (OLG).
Ansprechpartner
Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 7121
24171 Kiel
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 988-0
E-Mail: registratur@landtag.ltsh.de
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular,
- amtlich beglaubigte Kopien von Schul- und sonstigen Bildungsabschlüssen, wurden die Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt, ist neben der amtlich beglaubigten Kopie zusätzlich eine bestätigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.
- Amtlich beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder Zertifikaten als Nachweis für Kenntnisse angegebener Fachgebiete.
Formulare
Verwendung des Formulars für die Feststellung der fachlichen Eignung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Adressen des Landesverfassungsgerichts, der Ordentlichen Gerichtsbarkeit (Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte), Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichte) und der Insolvenzgerichte finden Sie im Landesportal "Justiz Schleswig-Holstein".
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein