Straßenpersonenverkehr (ohne Taxen und Mietwagen): Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen
Wer ein Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs führen möchte, muss eine entsprechende Fachkundeprüfung nachweisen.
Beschreibung
Wenn Sie ein Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs führen wollen, müssen Sie fachlich geeignet sein.
Die fachliche Eignung können Sie nachweisen durch eine
- Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
oder durch folgende Bildungsabschlüsse:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
Wird Ihr Abschluss anerkannt, erhalten Sie eine Fachkundebescheinigung.
Zuständigkeit
An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Burg-St. Michaelisdonn (Kreis Dithmarschen, Schleswig-Holstein) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Prüfungszeugnis.
Formulare
Das für die Anerkennung notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der IHK.
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
- § 4 Absatz 1 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 6 Absatz 1 und 3 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Anlage 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 6 PBZugV
- § 4 Absatz 1 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 6 Absatz 1 und 3 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Anlage 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Hinweise für Schleswig-Holstein: Prüfung Fachliche Eignung von Unternehmern im Straßenpersonenverkehr Bescheinigung
§ 6 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
- § 6 PBZugV
- § 4 Absatz 1 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 6 Absatz 1 und 3 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Anlage 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die IHK.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein