Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung
Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.
Beschreibung
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten. In Schleswig-Holstein ist es grundsätzlich verboten, gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden (gemäß § 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG).
Ausnahmen vom Aggressionsausbildungsverbot:
- das Bewachungsgewerbe unterliegt nicht dem Aggressionsausbildungsverbot, sofern eine ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes - TierSchG besitzen, erfolgt ist (§ 34a Gewerbeordnung - GewO),
- die Ausbildung der Schutzhunde der Polizei sind gemäß § 18 HundeG vom Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen.
Das Abrichten von Hunden ist auch gemäß § 3 TierSchG verboten. Es kann keine Ausnahme von dem Verbot beantragt werden.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Amt Schwarzenbek-Land
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag: -geschlossen-
Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Termine nach vorheriger Terminvereinbarung.
Aufgrund personeller Engpässe ist das Bürgerbüro statt am Donnerstagnachmittag nur am Montagnachmittag von 14.00 bis 17.30 Uhr erreichbar.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Kampfhunde