Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Genehmigungen für Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeignissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften

    Für die Einfuhr, Durchfuhr und in einigen Fällen auch für die Ausfuhr von Tieren oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.

    Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

    Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

    • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind oder
    • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,

    dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

    Hinweise für Segeberg: Genehmigungen für Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeignissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    Zuständigkeit

    An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Alle Einfuhren aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.

    Der Amtstierarzt verweist im Falle von notwendig werdenden Genehmigungen an das zuständige Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

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    Ansprechpartner

    Kreis Segeberg - Tiergesundheit und -haltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenstraße 28a

    23795 Bad Segeberg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr. Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4551 951-9337

    E-Mail: veterinaer@segeberg.de

    Version

    Technisch geändert am 25.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fleethörn 29-31

    24103 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 9880

    E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Da in manchen Fällen Bescheinigungen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

    Formulare

    Anträge können formlos schriftlich, per Fax oder Email gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten.

    Bei der Abwicklung des Handels, zum Beispiel eines Tiertransports mit Nutzvieh, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten auftreten, über die der Amtstierarzt Auskunft gibt.

    Kosten

    Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Auskunft hierüber erteilt der Amtstierarzt oder das MELUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Viele Handels- und Reisefragen, die Nutzvieh und auch Heimtiere betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.

    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation