Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
Für die Einfuhr, Durchfuhr und in einigen Fällen auch für die Ausfuhr von Tieren oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.
Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
- Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind oder
- Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
Zuständigkeit
An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Alle Einfuhren aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.
Der Amtstierarzt verweist im Falle von notwendig werdenden Genehmigungen an das zuständige Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
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Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0431 9880
E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Da in manchen Fällen Bescheinigungen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Formulare
Anträge können formlos schriftlich, per Fax oder Email gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten.
Bei der Abwicklung des Handels, zum Beispiel eines Tiertransports mit Nutzvieh, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten auftreten, über die der Amtstierarzt Auskunft gibt.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Auskunft hierüber erteilt der Amtstierarzt oder das MELUR.
Hinweise (Besonderheiten)
Viele Handels- und Reisefragen, die Nutzvieh und auch Heimtiere betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein