Spielcasino / Spielbank: Zulassung
Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.
Beschreibung
Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Ansprechpartner
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 7125
24171 Kiel
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
§ 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH).
Kosten
Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein