Spielbanken Zulassung

    Spielcasino / Spielbank: Zulassung

    Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.

    Beschreibung

    Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.

    Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.

    Zuständigkeit

    An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 7125

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 92

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-2833

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: poststelle@im.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    § 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH).

    Kosten

    Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de