Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Sofern Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben, müssen Sie eine Änderung dieser Anlage bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Tiefbau / Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wedeler Chaussee 21

    25492 Heist

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2022

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss Angaben enthalten

    • zum Betreiber,
    • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
    • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
    • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
    • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

    Formulare

    Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

    Kosten

    Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

    • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
    • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
       
      Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

    Weitere Informationen finden Sie bei:

    • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
    • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Stichwörter

    wassergefährdende Stoffe, prüfpflichtige Anlage, Anzeigenpflicht, Anlagensicherheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020