Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Elmshorn wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss Angaben enthalten

    • zum Betreiber,
    • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
    • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
    • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
    • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

    Formulare

    Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

    Kosten

    Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

    • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
    • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
       
      Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

    Weitere Informationen finden Sie bei:

    • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
    • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

    Anlagensicherheit, prüfpflichtige Anlage, Anzeigenpflicht, wassergefährdende Stoffe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de