Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen

    Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis

    Wer wild lebende Pflanzen, z. B. Pilze, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie wild lebende Pflanzen - z.B. im Wald, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Handelt es sich dabei um besonders geschützte Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechts, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • An den/die Grundstückseigentümer/in und
    • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).
    • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Grünflächenamt, Abteilung Zentrale Aufgaben und Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Holstenstraße 106-108

    24103 Kiel

    im Hause der Landwirtschaftskammer

    Haltestellen

    • Haltestelle: Andreas-Gayk-Straße

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Montag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr * Dienstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr * Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr * Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr * Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-3833

    Fax: +49 431 901-63809

    E-Mail: gruenflaechenamt@kiel.de

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formlos

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Es fallen Gebühren zwischen 30,00 und 1000 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Pilze sammeln, Beeren sammeln, Kräuter sammeln

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de