Gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle Anzeige

    Gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle anzeigen

    Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln, es trasportieren oder eine Sammelstelle betreiben möchte, muss dies anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder
       
    • gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder
       
    • eine Sammelstelle betreiben wollen,
       

    müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter).

    Ansprechpartner

    Stadt Flensburg - Veterinär-/ Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Postanschrift

    24931 Flensburg

    Die Postadresse für alle städtischen Dienststellen lautet: Stadt Flensburg Dienststelle (z.B. Ordnungsverwaltung) 24931 Flensburg

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    24937 Flensburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Nur nach Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0461 85-2912

    Fax: 0461 85-2883

    E-Mail: veterinaer@flensburg.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.07.2009 (von: Holger Diedrich)

    Technisch geändert am 11.10.2024 (von: Kaysen, Kristina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift,
    • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.

    Formulare

    Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß ViehVerkV können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schleswig-Holstein: Gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle Anzeige

    § 11 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV).

    Fristen

    Die Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zu den Veterinärämtern finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)