Verwendung von Wappen
Wer ein Wappen des Gemeinwesens verwenden möchte, benötigt eine Genehmigung des Bundes, Landes, Kreises, Amtes oder der Gemeinde.
Beschreibung
Ein Wappen ist ein nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes. Wappen repräsentieren Personen, Familien, bestimmte Personengruppen oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Landeswappen. Hinzu kommen die Wappen der Kommunen.
Die Verwendung der jeweiligen Wappen des Gemeinwesens bedarf der Genehmigung durch das Land beziehungsweise durch die jeweilige Kommune.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
- An das Bundesverwaltungsamt (BVA), wenn es um die Verwendung des Wappens des Bundes, des Bundesadlers, der Dienstflagge des Bundes,
- an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht), wenn es um die Verwendung des Landeswappens geht,
- an die Kreisverwaltung, wenn es um die Verwendung des Wappens des Kreises geht oder
- an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn es um die Verwendung eines kommunalen Wappens geht.
Ansprechpartner
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Adresse
Postfachadresse
Postfach 7125
24171 Kiel
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Gemeinde Ammersbek - Amt für innere Angelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 0 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 50 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Hoisbüttel, Ortsmitte
Linie:- Bus: 476, 776, 8112, 8113
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr Di. 08:00-12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Do. 08:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr Fr. 08:00-12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Finanzbuchhaltung Ammersbek
Empfänger: Finanzbuchhaltung Ammersbek
IBAN: DE57 2135 2240 0260 0020 02
BIC: NOLADE21HOL
Bankinstitut: Sparkasse Holstein
Kreis Stormarn - Stabsbereich 80 - Steuerung und Kommunal - 801 Kommunalaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof/ZOB
Linie:- Bus: -
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG),
- Landesverordnung zur Durchführung des Hoheitszeichengesetzes (Hoheitszeichenverordnung - HoheitsVO).
Hinweise (Besonderheiten)
Das Landeswappen Schleswig-Holstein ist ein staatliches Hoheitszeichen und besonders geschützt.
Grundsätzlich dürfen es nur Landesbehörden und Notarinnen und Notare führen. Jede sonstige Verwendung des Wappens, die über einen künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zweck (Heraldik = Wappenwesen) sowie für Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung hinausgeht, ist nur mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein zulässig. Zur Wahrung des Charakters des Landeswappens als staatliches Hoheitssymbol und zur Vermeidung des Eindrucks einer staatlichen Maßnahme, Beteiligung oder Förderung wird eine Genehmigung an Privatpersonen, Firmen, Verbände und Organisationen zur Verwendung des Landeswappens in Briefköpfen, Broschüren und sonstigen Druckerzeugnissen, auf Internet-Seiten sowie auf Gebrauchsgegenständen und so weiter grundsätzlich nicht erteilt.
Weitere Informationen zu staatlichen Symbolen finden Sie auf dem Internetportal der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums des Inneren.
- Landeswappen Schleswig-Holstein
- Staatliche Symbole des Bundesaktualisierter Text
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein