Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Straßenverkehrsordnung: Ausnahmegenehmigung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung auf Antrag genehmigt werden (z. B. vom Halteverbot).

    Beschreibung

    Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die zuständige Stelle in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Das betrifft Ausnahmen:

    1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2),
    2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9),
    3. von Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4),
    4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3),
      • 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1),
      • 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2),
      • 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a),
    5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4),
      • 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21),
      • 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a),
    6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern auszuführen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4),
    7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3),
    8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1),
    9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Dienstleistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
    10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leichtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind,
    11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind,
    12. vom Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).

    Außerdem können nach § 46 Abs. 2 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.

    Hinweise für Segeberg: Straßenverkehrsordnung: Ausnahmegenehmigung

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

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    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Straßenverkehrsbehörden in den:

    • Kreisen und kreisfreien Städten,
    • Städten und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
    • amtsfreien Städten und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern
    • Ämtern,

    oder an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner

    Amt Trave-Land - Amt Trave-Land - Ordnung und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Waldemar-von-Mohl-Straße 10

    23795 Bad Segeberg

    Kontakt

    E-Mail: info@amt-trave-land.de

    Telefon Festnetz: +49 4551 9908-0

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2018 (von: Webservice, Amt Trave Land)

    Technisch geändert am 03.10.2024 (von: Webservice, Amt Trave Land)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Verkehrsaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldemar-von-Mohl-Straße 2

    23795 Bad Segeberg

    Kontakt

    E-Mail: Verkehrsaufsicht@segeberg.de

    Telefon Festnetz: +49 4551 951-8823

    Version

    Technisch erstellt am 13.08.2022 (von: Webservice, Kreis Segeberg)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Kreis Segeberg)

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    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung.
    Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine. Der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
    Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

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