Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Straßenverkehrsordnung: Ausnahmegenehmigung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung auf Antrag genehmigt werden (z. B. vom Halteverbot).

    Beschreibung

    Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die zuständige Stelle in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Das betrifft Ausnahmen:

    1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2),
    2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9),
    3. von Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4),
    4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3),
      • 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1),
      • 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2),
      • 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a),
    5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4),
      • 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21),
      • 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a),
    6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern auszuführen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4),
    7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3),
    8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1),
    9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Dienstleistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
    10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leichtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind,
    11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind,
    12. vom Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).

    Außerdem können nach § 46 Abs. 2 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Straßenverkehrsbehörden in den:

    • Kreisen und kreisfreien Städten,
    • Städten und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
    • amtsfreien Städten und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern
    • Ämtern,

    oder an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner

    Amt Schwarzenbek-Land

    Adresse

    Hausanschrift

    Gülzower Straße 1

    21493 Schwarzenbek

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr  14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Dienstag:  -geschlossen- Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine nach vorheriger Terminvereinbarung. Aufgrund personeller Engpässe ist das Bürgerbüro statt am Donnerstagnachmittag nur am Montagnachmittag von 14.00 bis 17.30 Uhr erreichbar.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4151 8422-0

    Fax: +49 4151 8422-84

    E-Mail: buergerbuero@amt-schwarzenbek-land.de

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Weniger, Marcus)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung.
    Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine. Der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
    Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)