Straßenverkehrsordnung: Ausnahmegenehmigung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung auf Antrag genehmigt werden (z. B. vom Halteverbot).
Beschreibung
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die zuständige Stelle in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Das betrifft Ausnahmen:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2),
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9),
- von Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4),
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3),
- 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1),
- 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2),
- 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a),
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4),
- 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21),
- 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a),
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern auszuführen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4),
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3),
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1),
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Dienstleistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leichtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind,
- vom Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).
Außerdem können nach § 46 Abs. 2 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
An die Straßenverkehrsbehörden in den:
- Kreisen und kreisfreien Städten,
- Städten und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
- amtsfreien Städten und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern
- Ämtern,
oder an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.
Ansprechpartner
Für Schleswig-Holstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine. Der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein