Sehteststellen Anerkennung

    Sehteststelle: Anerkennung

    Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt eine behördliche Anerkennung.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

    Voraussetzungen:

    • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde,
    • die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben,
    • die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter,
    • die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

    Zuständigkeit

    An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

    • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
    • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
    • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
    • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
    • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)