• Wahlstorf (Landkreis Plön, Schleswig-Holstein)
Rundfunk privater Veranstalter Zulassung

Rundfunkveranstalter: Zulassung

Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.

Beschreibung

Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie eine Zulassung nach Landesrecht. Für Sendungen, die

  • im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  • für Einrichtungen angeboten werden, nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen

ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren möglich.

Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, bedürfen keiner Zulassung.

Eine Zulassung für bundesweit verbreiteten Rundfunk darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.

Zuständigkeit

An die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) zuständig.

Ansprechpartner

Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)

Adresse

Hausanschrift

Rathausallee 72-76

22846 Norderstedt

Kontakt

Fax: +4940 369005-55

Telefon Festnetz: +4940 369005-0

Version

Technisch erstellt am 29.09.2010

Technisch geändert am 27.09.2012

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Benötigt werden ein Antrag, der die Rundfunkart und die Programmkategorie, die Programmdauer, die Übertragungstechnik, das vorgesehene Verbreitungsgebiet und die Finanzierungsform enthält, ein Programmschema sowie ein Finanzierungsplan.

Darüber hinaus wird bei Privatpersonen ein polizeiliches Führungszeugnis gefordert. Unternehmen müssen zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse für ihre satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vertreter sowie einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.

Rechtsgrundlage(n)

  • Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk (RStV) im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes,
  • Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSchStV) und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes.

Fristen

Keine

Kosten

Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung (100.000,00 Euro bei bundesweiten Fernsehveranstaltern).

Hinweise (Besonderheiten)

Ob ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 15.10.2009

Technisch geändert am 01.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020