Privathochschule: Anerkennung
Privatrechtliche Hochschulen dürfen, sofern sie staatlich anerkannt sind, eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Beschreibung
Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).
erforderliche Unterlagen
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.
Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorzuliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden sollen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine
Kosten
Für die befristete Erstanerkennung fallen keine Gebühren an.
Es fallen jedoch Gebühren in Höhe von rund 15.000 Euro (pro Studiengang) für die Akkreditierung der Studiengänge nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 Hochschulgesetz (HSG) durch anerkannte Akkreditierungsagenturen an. Im Rahmen der Folgeanerkennungen sind auch Kosten für die dann durch den Wissenschaftsrat vorzunehmende institutionelle Akkreditierung an diesen zu erstatten (zwischen 15.000 und 20.000 Euro).
Hinweise (Besonderheiten)
Zentrale Punkte in den Anerkennungsverfahren und bei der Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat sind:
- Eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Studiengängen nach dem gestuften Studiensystem (Bachelor, Master), § 76 Abs. 2 Nr. 4 HSG,
- Gleichwertigkeit der Studiengänge mit denen im staatlichen System, was vor Beginn des Studienbetriebs durch sogenannte Programmakkreditierungen des jeweiligen Studienganges nachgewiesen werden muss, § 76 Abs. 2 Nr. 5 HSG,
- Überwiegender Anteil der Lehre bei Präsenzhochschulen durch hauptberufliche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen zu Einstellung als Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen erfüllen, § 76 Abs. 2 Nr. 7 HSG,
- Mitwirkungsmöglichkeiten der Hochschulangehörigen (unter anderem Lehrkräfte, Studierende) an der Gestaltung des Studiums; demokratische Binnenstruktur der Hochschule; weitgehende Unabhängigkeit der Hochschule von ihrem Träger in akademischen Fragen (insbesondere Lehre, Prüfungswesen, Forschung), § 76 Abs. 2 Nr. 8 HSG,
- die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung müssen erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule dauerhaft bereitgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Wissenschaftsrates.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein