Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
Bestimmte Eingriffe in die Natur und/oder Landschaft bedürfen einer Genehmigung.
Beschreibung
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. Solche genehmigungsbedürftigen Eingriffe sind
- Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
- Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Nicht als Eingriff gilt die
- land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
- die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.
Ebenfalls keine Eingriffe sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 Landeswassergesetz (WasG SH) sowie von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).
Ansprechpartner
Kreis Stormarn - Fachdienst 55 - Naturschutz - 550 Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Mutter- und Kindparkplatz:
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Bahnhof/ZOB
Regionalbahn: -
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
E-Mail: naturschutz@kreis-stormarn.de
Telefon Festnetz: 04531 160-1402
Telefon Festnetz: 04531 160-1443
Telefon Festnetz: 04531 160-1467
erforderliche Unterlagen
- Plan,
- Beschreibung des Eingriffs,
- sämtliche Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Insbesondere bei großen Infrastrukturvorhaben ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz" notwendig. Dieser soll enthalten:
- die Vorhabensbeschreibung,
- die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie
- die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.
Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig an die zuständige Stelle zu wenden.
Formulare
Formloser Antrag.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 17 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG)
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH)
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.5 - VwGebV
Fristen
Die Genehmigung muss vor Umsetzung der Maßnahme beantragt werden.
Kosten
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen
- für einfache Verfahren: Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 1.020,00 Euro und
- bei besonders aufwändigen Verfahren: Gebühren in Höhe von 1.020,00 Euro bis 10.230,00 Euro an.
Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein