Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
Bestimmte Eingriffe in die Natur und/oder Landschaft bedürfen einer Genehmigung.
Beschreibung
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. Solche genehmigungsbedürftigen Eingriffe sind
- Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
- Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Nicht als Eingriff gilt die
- land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
- die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.
Ebenfalls keine Eingriffe sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 Landeswassergesetz (WasG SH) sowie von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen.
Hinweise für Plön: Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).
Hinweise für Plön: Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
Kiesabbau, Abgrabungen, Auffüllungen, Naturschutzgebiete
04522 743-478
Knicks, Baumfällungen, Leitungsverlegungen, Naturdenkmale
04522 743-472
Ökokonten
04522 743-491
vormittags
Artenschutz, Erstaufforstungen, Weihnachtsbaumkulturen, Kompensation bei Eingriffen durch Straßen- und Radwegebau, Natura 2000, Windenergieplanung, Stromnetzausbau, Feuerwerke
04522 743-418
vormittags
Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden
Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden
Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Zuständigkeitsbereich
Telefonische Erreichbarkeit
Stadt Schwentinental
04522 743-418
vormittags
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg
04522 743-491
vormittags
Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg
Amt Selent-Schlesen
04522 743-499
vormittags
Amt Lütjenburg
Amt Probstei
04522 743-431
Stadt Preetz
Amt Preetz-Land
Amt Bokhorst-Wankendorf
04522 743-445
vormittags
Kiesabbau, Abgrabungen, Auffüllungen, Naturschutzgebiete
04522 743-478
Knicks, Baumfällungen, Leitungsverlegungen, Naturdenkmale
04522 743-472
Ökokonten
04522 743-491
vormittags
Artenschutz, Erstaufforstungen, Weihnachtsbaumkulturen, Kompensation bei Eingriffen durch Straßen- und Radwegebau, Natura 2000, Windenergieplanung, Stromnetzausbau, Feuerwerke
04522 743-418
vormittags
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Plön - Abteilung Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
14.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Plan,
- Beschreibung des Eingriffs,
- sämtliche Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Insbesondere bei großen Infrastrukturvorhaben ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz" notwendig. Dieser soll enthalten:
- die Vorhabensbeschreibung,
- die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie
- die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.
Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig an die zuständige Stelle zu wenden.
Formulare
Formloser Antrag.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 17 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG)
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH)
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.5 - VwGebV
Fristen
Die Genehmigung muss vor Umsetzung der Maßnahme beantragt werden.
Kosten
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen
- für einfache Verfahren: Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 1.020,00 Euro und
- bei besonders aufwändigen Verfahren: Gebühren in Höhe von 1.020,00 Euro bis 10.230,00 Euro an.
Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.
Hinweise für Plön: Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Landesportal Schleswig-Holstein zu den Themen
Eingriffsregelung und
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Landesportal Schleswig-Holstein zu den Themen
Eingriffsregelung und
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein