Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Zuständigkeit
Hinweise für Südtondern: Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Die von Ihnen angefragte Leistung kann bei Bedarf in allen Bürgerbüros erbracht werden.
Ansprechpartner
Bürgerbüro Süderlügum
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag, Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen
Kontakt
Bürgerbüro Leck
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen
Kontakt
Bürgerbüro Risum-Lindholm
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Donnerstag, Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag, Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen
Kontakt
Bürgerbüro Niebüll - Zentrale
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Die Zuständigkeit der Bürgerbüros erstreckt sich jeweils auf alle amtsangehörigen Gemeinden.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 11.01.2016