Wohnsitz Anmeldung für Binnenschiffer und Seeleute

    Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute

    Beschreibung

    Ziehen Sie auf ein Binnenschiff, das für ein Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.

    Fahren Sie auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, meldet Sie der Reeder an. Hierzu haben Sie dem Reeder die dafür notwendigen Angaben zu machen.

    Die Meldepflicht besteht in beiden Fällen nicht, soweit Sie in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für Binnenschiffer die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Andere Meldebehörden oder die Wasserschutzpolizei dürfen Ihre Anmeldung annehmen, die sie dann an die Meldebehörde des Heimathafens weiterleitet.

    Für Seeleute die Meldebehörde am Sitz des Reeders.

    Zuständigkeit

    Für Binnenschiffer die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Andere Meldebehörden oder die Wasserschutzpolizei dürfen Ihre Anmeldung annehmen, die sie dann an die Meldebehörde des Heimathafens weiterleitet.

    Für Seeleute die Meldebehörde am Sitz des Reeders.

    Ansprechpartner

    Amt Bordesholm - Der Amtsdirektor

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 7

    24582 Bordesholm

    Parkplätze

    • Parkplatz: Mühlenstraße
      Anzahl: 30  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 4322 695-164

    Telefon Festnetz: +49 4322 695-0

    E-Mail: amt@bordesholm.de

    Internet

    Bankverbindung

    Amtskasse Bordesholm

    Empfänger: Amtskasse Bordesholm

    IBAN: DE39 2105 1275 0000 0070 05

    Bankinstitut: Bordesholmer Sparkasse

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Das Binnenschiff muss für ein Schiffsregister im Inland eingetragen sein.

    Das Seeschiff muss berechtigt sein, die Bundesflagge zu führen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Binnenschiffen gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI, Dr. Laier, RL VII2 am 19.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English