Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Amt Boostedt-Rickling
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do., Fr. 08.00-12.00 Uhr Boostedt, Di. außerdem 15.00-18.00 Uhr Rickling, Do. außerdem 15.00-18.00 Uhr Mittwoch keine Besuchszeit!
Kontakt
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Girocard, Überweisung, Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren, Überweisung/Zahlschein, Bargeldlose Zahlung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung, Rechnung, Dauerauftrag
Bankverbindung
Amt Boostedt-Rickling
Empfänger: Amt Boostedt-Rickling
IBAN: DE12 2305 1030 0000 7032 22
BIC: NOLADEF1SHO
Bankinstitut: Sparkasse Südholstein
Amt Boostedt-Rickling
Empfänger: Amt Boostedt-Rickling
IBAN: DE09 2139 0008 0002 5880 80
BIC: GENODEF1NSH
Bankinstitut: VR Bank zwischen den Meeren eG
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 08.01.2016