Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Amt Schrevenborn - Sachgebiet 11 Meldewesen Schönkirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Einwohnermeldeamt@amt-schrevenborn.de(Funktionsmailadresse)
Telefon Festnetz: 04348 709-0(über Zentrale)
Fax: 04348 709-650
Kontaktperson
Frau Kröger (Meldewesen/Gewerbe)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04348 709-402
E-Mail: einwohnermeldeamt@amt-schrevenborn.de
Fax: 04348 709-640
Frau Scheffler (Meldewesen/Gewerbe)
Hausanschrift
Fax: 04348 709-640
E-Mail: einwohnermeldeamt@amt-schrevenborn.de
Telefon Festnetz: 04348 709-403
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 08.01.2016