Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Amt Geest und Marsch Südholstein - Fachbereich 2 - Bürgerservice und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vorm Eingang
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
Anzahl: 12 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Heist, Heideweg
Linien:- Bus: 6675
- Bus: 489
- Bus: 589
- Bus: X89
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Herr Hauschildt (Fachbereichsleiter 2)
Internet
Amt Geest und Marsch Südholstein - Melde- und Gewerbewesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vorm Eingang
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
Anzahl: 12 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Heist, Heideweg
Linien:- Bus: X89
- Bus: 6675
- Bus: 489
- Bus: 589
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Böhm
Frau Drescher
Frau Heitmann
Frau Krieg
Herr Lachmann
Frau Nagel
Frau Sörensen
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 08.01.2016