Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin / Logopäde Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen

    Wer die Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

    Zuständigkeit

    Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

    Ansprechpartner

    Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – SG 21/Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Muhliusstraße 38

    24103 Kiel

    Parkplatz: Es stehen kostenpflichtige öffentliche Parkplätze zur Verfügung.
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49431 988 9761

    E-Mail: gesundheitsberufe@shibb.landsh.de

    Internet

    Stichwörter

    SHIBB

    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    • Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
    • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
    • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

    Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

    Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren am 14.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)