Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen

    Als private/r Sachverständige/r für Gegenproben benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung.

    Beschreibung

    Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.

    Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

    Als private/r Sachverständige/r benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Sie müssen die in Ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben Ihrer fachlichen Kompetenz müssen Sie zudem nachweisen können, dass Sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.

    Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörden des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz (Sitz des Laboratoriums) haben, zugelassen sind.

    Zuständigkeit

    An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

    Ansprechpartner

    Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fleethörn 29-31

    24103 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 9880

    E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind in der Gegenproben-Verordnung und in der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung beschrieben.

    • Antrag,
    • Unterlagen zur beruflichen Qualifikation (zum Beispiel staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder Veterinär, anderer Hochschulabschluss), nämlich: Belege der einschlägigen Fachkenntnis und Lebenslauf,
    • persönliche Verpflichtungserklärung,
    • Führungszeugnis nach § 30 BZRG.

    Alle Unterlagen dürfen nicht älter als einen Monat sein.

    Laboratorium:

    • Anerkennung im Sinne der Richtlinie (93/99/EWG) für die Prüfgebiete - Akkreditierung,
    • Erklärung über Beschäftigungsverhältnis.

    Formulare

    Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) kann formlos eingereicht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Für die Antragstellung gibt es keine Frist.
    Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

    Kosten

    Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Diese sind in der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung geregelt.

    Eine bundesweite Liste der behördlich zugelassenen Gegenprobensachverständigen ist auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar.
    Weitere Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie ebenfalls dort.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de