Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen
Wer eine Grundwasser-Wärmepumpe errichten und betreiben möchte, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie eine Grundwasser-Wärmepumpe errichten und betreiben wollen, benötigen Sie gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung des Grundwassers. Bei Bohrungen, die über 100 Meter in den Boden eindringen, ist zusätzlich eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erforderlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörde) oder
- an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde).
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 231 - Wasser, Boden und Abfall
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Formulare
FD231 Grundwasserabsenkung
Anzeige Erdwärmekollektor Körbe
FD231 Feldberegnung Grundwasser
FD231 Bohrung Erdaufschluss
FD231 Energiegewinnung Erdwärme
FD231 Grundwasserentnahmeerlaubnis
FD231 Feldberegnung Oberflächenwasser
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5323 9612-200
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 9 Absatz 2 Nummer 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 49 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Hinweise für Schleswig-Holstein: Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung
§ 8 und §§ 46ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Für die Bohrungen:
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
§ 127 Bundes-Berggesetz (BBergG),
§ 7 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein