Hausschlachtung Durchführung amtliche Schlachttieruntersuchung

    Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    Wer Tiere schlachten möchte, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, muss die Tiere amtlich untersuchen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

    • Rinder,
    • Schweine,
    • Schafe,
    • Ziegen,
    • Pferde und andere Huftiere,
    • Geflügel,
    • Hasentiere,
    • Farmwild.

    Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

    Zuständigkeit

    • An das Veterinäramt (Amtstierarzt) oder
    • an das Lebensmittelüberwachungsamt der Kreise oder kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Kreis Pinneberg - Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Wagener-Straße 11

    25337 Elmshorn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.

    Öffnungszeiten

    Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 4502-2206

    Fax: +49 4121 4502-92324

    E-Mail: vetamt@kreis-pinneberg.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2011

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Informationen zur Lebensmittelkette.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

    Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

    Kosten

    Es fallen Gebühren gemäß Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1. Oktober 2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben (Lebensmittelunternehmen) durchgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020