Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Wer Tiere schlachten möchte, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, muss die Tiere amtlich untersuchen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere,
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Zuständigkeit
- An das Veterinäramt (Amtstierarzt) oder
- an das Lebensmittelüberwachungsamt der Kreise oder kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Hansestadt Lübeck - Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz; Veterinärwesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Öffentlicher Parkplatz
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Grace- Hopper-Str.
Linie:- Bus: Buslinie 2
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 -16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: veterinaerwesen@luebeck.de
Internet
Stichwörter
Amtstierarzt, Geflügelpest, geschützte Tiere, Tiere, Tierhaltung, Tierpflege, Tierquälerei, Tierschutz, Tierschutzgesetz, Tierseuche, Tierseuchen, Veterinär, Veterinärabteilung, wildlebende Tiere
erforderliche Unterlagen
Informationen zur Lebensmittelkette.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1. Oktober 2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben (Lebensmittelunternehmen) durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein