• Tetenhusen (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Erteilung

Energieversorgung: Entgelte für den Netzzugang

Die Entgelte für den Netzzugang ergeben sich aus den von der Regulierungsbehörde kalenderjährlich festgesetzten Erlösobergrenzen.

Beschreibung

Entgelte für den Netzzugang bedürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr der Genehmigung. Gem. § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen kalenderjährliche Erlösobergrenzen, auf Grund derer die Netzbetreiber diese in Entgelte für den Netzzugang umsetzen, die der Regulierungsbehörde lediglich mitzuteilen sind.

Zuständigkeit

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 15.10.2009

Technisch geändert am 17.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020