Errichtung einer Börse Erlaubnis

    Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen

    Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.

    Beschreibung

    Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.

    Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.

    zuständige Stelle

    Die für Sie zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von dem Land, in dem die Börse errichtet werden soll.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 7128

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 94

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 988-4760

    Fax: +49 431 988-4700

    E-Mail: poststelle@wimi.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 13.11.2024 (von: Papke, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der nach § 5 Abs. 5 Börsengesetz zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel;
    • Die Namen des/der Geschäftsleiters / Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind;
    • Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;
    • Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Börsengesetz und deren Beteiligungshöhe;
    • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind.
      Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.

    Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

    Formulare

    Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.

    Voraussetzungen

    Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.

    Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbehörde weitere Angaben verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
    • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
    • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
    • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
    • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
    • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben (§ 4 Abs. 5 BörsG).

    Fristen

    Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.

    Kosten

    • fixe Kosten
    • Kostenrahmen (Spanne)

    gemäß der jeweiligen Landesverwaltungskostenordnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 03.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Betrieb, Errichtung, Beantragung, Börse, Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)