Anerkennung als Betreuungsverein beantragen

    Wer einen Betreuungsverein betreiben möchte, benötigt in der Regel eine staatliche Anerkennung.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Betreuungsverein betreiben wollen, dessen Mitarbeiter Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreuen und rechtlich vertreten, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

    Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

    • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit anderen zufügen könnten, angemessen versichern wird,
    • sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät,
    • planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert und
    • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

    Darüber hinaus muss der Verein von Personen geleitet werden, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der durch den Verein oder Mitglieder des Vereins betreute Menschen untergebracht sind.

    Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

    Zuständigkeit

    Kreis oder kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Betreuungsbehörde - Kreis Ostholstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Straße 27/29

    23701 Eutin

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 03.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Vereinssatzung,
    • Versicherungsnachweis,
    • Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
    • Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Vormund

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de