• Pellworm (Landkreis Nordfriesland, Schleswig-Holstein)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin / Altenpfleger" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Beschreibung

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ beziehungsweise „Altenpfleger“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Zuständigkeit

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Ansprechpartner

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – SG 21/Gesundheitsberufe

Adresse

Hausanschrift

Muhliusstraße 38

24103 Kiel

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49431 988 9761

E-Mail: gesundheitsberufe@shibb.landsh.de

Internet

Stichwörter

SHIBB

Version

Technisch erstellt am 26.08.2024

Technisch geändert am 26.08.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag,
  • Zeugnis über die staatliche Prüfung in beglaubigter Kopie,
  • ärztliche Bescheinigung,
  • Führungszeugnis,
  • Geburts- oder Heiratsurkunde und
  • eine Urkunde aus der die aktuelle Namensführung ersichtlich ist.

Voraussetzungen

  • Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Keine

Kosten

Für die Ausfertigung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.

Hinweise (Besonderheiten)

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 3 AltPflG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 AltPflG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren am 14.06.2022

Version

Technisch erstellt am 14.10.2009

Technisch geändert am 15.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020