Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

    Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin / Altenpfleger" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" beziehungsweise "Altenpfleger" führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

    Zuständigkeit

    Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

    Ansprechpartner

    Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Muhliusstraße 38

    24103 Kiel

    Parkplätze

    • Parkplatz: Es stehen kostenpflichtige öffentliche Parkplätze zur Verfügung.
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 988-9800

    E-Mail: Poststelle@shibb.landsh.de

    Internet

    Stichwörter

    SHIBB

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag,
    • Zeugnis über die staatliche Prüfung in beglaubigter Kopie,
    • ärztliche Bescheinigung,
    • Führungszeugnis,
    • Geburts- oder Heiratsurkunde und
    • eine Urkunde aus der die aktuelle Namensführung ersichtlich ist.

    Voraussetzungen

    • Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
    • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
    • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
    • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Für die Ausfertigung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 3 AltPflG als gleichwertig anerkannt werden.

    Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 AltPflG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren am 14.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de