Pflegeeinrichtungen Zulassung

    Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

    Der Betrieb von Alten-/Pflegeheimen muss bei der Heimaufsichtsbehörde angezeigt werden.

    Beschreibung

    Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

    • unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
    • ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

    Wenn Sie ein Altenheim / Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsichtsbehörde anzeigen.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
    • Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
    • Ihre Pflegeeinrichtung muss
      • wirtschaftlich arbeiten,
      • unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
      • geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
      • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.

    Zuständigkeit

    • An die Kreise oder kreisfreien Städte, wenn die Heimaufsicht betroffen ist,
    • an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), wenn es um die Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unmittelbar unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein stehen geht.

    Ansprechpartner

    Kreis Steinburg - III11 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Viktoriastraße 16-18

    25524 Itzehoe

    Postanschrift

    Viktoriastraße 16-18

    25524 Itzehoe

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:45 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 26.09.2022 (von: Glatki, Fiona)

    Technisch geändert am 29.08.2024 (von: Kubiszewski, Milena)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Notwendige Unterlagen zur Anzeige des Betriebs besonderer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind in § 13 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige soll spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes erfolgen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren von 30,00 Euro je zugelassenem Heimplatz (mindestens jedoch 300,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)