Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen
Der Betrieb von Alten-/Pflegeheimen muss bei der Heimaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Beschreibung
Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
- ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Wenn Sie ein Altenheim / Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsichtsbehörde anzeigen.
Voraussetzungen
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
- Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
- Ihre Pflegeeinrichtung muss
- wirtschaftlich arbeiten,
- unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
- geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
- in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
Zuständigkeit
- An die Kreise oder kreisfreien Städte, wenn die Heimaufsicht betroffen ist,
- an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), wenn es um die Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unmittelbar unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein stehen geht.
Ansprechpartner
Fachdienst 140 Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Ausländerbehörde: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Termine können Sie gerne online über unsere Homepage buchen. Die Kolleginnen der Information erreichen Sie Montag, Mittwoch und Freitag unter 04541 888-273, 04541 888-656 und 04541 888-791. Für dringende Fragen können Sie die Ausländerbehörde täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr über unsere Hotline unter 04541 888-607 erreichen.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04541 888-275
E-Mail: fachdienst.ordnung@kreis-rz.de
Kontaktperson
Frau C. Harmgarth (Wohnpflegeaufsicht)
Frau J. Siemers (Wohnpflegeaufsicht)
Frau M. Voigt (Wohnpflegeaufsicht)
Frau Paulsen (Wohnpflegeaufsicht - Pflegefachkraft - )
Zuständig für
- Sonstiges: Pflegefachkraft
Hausanschrift
E-Mail: paulsen@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-224
Frau Rosenthal (Wohnpflegeaufsicht - Pflegefachkraft -)
Zuständig für
- Sonstiges: Pflegefachkraft
Hausanschrift
E-Mail: rosenthal@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-270
erforderliche Unterlagen
Notwendige Unterlagen zur Anzeige des Betriebs besonderer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind in § 13 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
- § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.14.4 - VwGebV
Fristen
Die Anzeige soll spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes erfolgen.
Kosten
Es fallen Gebühren von 30,00 Euro je zugelassenem Heimplatz (mindestens jedoch 300,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein