Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis
Wer Tiere schlachten oder im Zusammenhang hiermit betäuben möchte, muss gegenüber der zuständigen Behörde die dafür notwendige Sachkunde nachweisen.
Beschreibung
Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
- schlachten oder
- im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
- betäuben will,
bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.
Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Ansprechpartner
Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: +49 4521 788-651(Zentrale)
Telefon Festnetz: +49 4521 788-222(Zentrale)
E-Mail: veterinaer@kreis-oh.de
erforderliche Unterlagen
- Ausbildungszeugnisse,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Fortbildungen und
- Personalausweis.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine
Kosten
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein