Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung für Tierärzte aus EU-Mitgliedstaaten

    Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

    Sie möchten in Deutschland zeitlich begrenzt als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union, Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum arbeiten? Dann brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis

    Beschreibung

    Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.

    Das bedeutet, dass Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, wenn Sie eine Approbation haben.

    Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz besitzen, jedoch keine Approbation und den tierärztlichen Beruf nur zeitlich begrenzt ausüben wollen, benötigen Sie hierfür nur eine Erlaubnis.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

    Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.

    Zuständigkeit

    Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

    Ansprechpartner

    Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fleethörn 29-31

    24103 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 9880

    E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 26.09.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Gegebenenfalls Geburts- bzw. Eheurkunde, falls der Name in den Dokumenten vom jetzigen Namen abweicht
    • Berufsqualifikation (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Handschriftlich unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit
    • Arbeitsvertrag
    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug des Herkunftslandes oder amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.
    • Gegebenenfalls Nachweis über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse

    Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Übersetzer oder eine amtlich vereidigte Übersetzerin erfolgen.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen.
    • Sie möchten in Deutschland zeitlich begrenzt als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten.
    • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt und haben keine berufsrelevanten Vorstrafen.
    • Sie sind gesundheitlich für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt geeignet.
    • Sie verfügen über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse.
    • Sie haben einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen schriftlich einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
    • Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.

    Fristen

    Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.

    Geltungsdauer: 4 Jahre (Der Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden und ist maximal für 4 Jahre gültig.)

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 6 Wochen (Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der vorübergehenden Berufserlaubnis beträgt ab dem Zeitpunkt ab dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen etwa 4-6 Wochen.)

    Kosten

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.: Verwaltungsgebühr ab 117.0 EUR bis 400.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein am 27.05.2024

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    BQFG, Berufsanerkennung, BQRL, Qualifikation, Arbeitserlaubnis, BQ-Portal, Tierarzt, Berufserlaubnis, Tierarztanerkennung, Approbation, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Tierarztarbeitserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)