Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Hinweise für Scharbeutz: Schädlingsbekämpfung
Sollten Sie ein erhöhtes Aufkommen an Ratten in Ihrer Umgebung feststellen, bittet das Ordnungsamt um Mitteilung.
Handelt es sich um Einzelfälle wird über die jeweiligen Eigentümer eine Bekämnpfung angestrebt.
Sollte sich herausstellen, dass es sich um ein flächendeckendes vermehrtes Aufkommen handeln, wird mittels einer öffentlichen Bekanntmachung eine Rattenbekämpfung für ganze Osrtschaften angeordnet. Diese Bekanntmachung wird über die Lübecker Nachrichten, die Aushänge und das Internet bekannt gemacht.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechpartnerin.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit - Kreis Ostholstein
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4521 788-222(Zentrale)
Fax: +49 4521 788-651(Zentrale)
E-Mail: veterinaer@kreis-oh.de
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 30.06.2023
Stichwörter
Töten von Wirbeltieren, Wirbeltiere, Betäuben von Wirbeltieren, Schädlingsbekämpfung, gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren, tierschutzrechtliche Erlaubnis, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, Töten von Tieren