• Oesterwurth (Landkreis Dithmarschen, Schleswig-Holstein)
Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in erster Hilfe Anerkennung

Fahrerlaubnis: Erste-Hilfe-Ausbildungsstelle - Anerkennung

Wer Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung.

Beschreibung

Stellen, die Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, benötigen eine amtliche Anerkennung.

Voraussetzungen:

  • Es liegen keine Tatsachen vor, die den Antragsteller (bei juristischen Personen die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Vertretung berechtigten Personen) und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Die Befähigung für das Ausbildungspersonal ist nachgewiesen.
  • Geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen stehen zur Verfügung.

Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befassten Personen) verbunden werden.

Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsbehörde), in dessen/deren Gebiet Sie Ihren Wohnsitz (bei Firmen den Firmensitz) haben.

Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Führerscheinstelle

Adresse

Hausanschrift

Stettiner Straße 30

25746 Heide

Kontakt

E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@dithmarschen.de

Telefon Festnetz: 0481 97-2050

Fax: 0481 97-1435

Version

Technisch erstellt am 17.12.2021

Technisch geändert am 11.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Fachgutachtens darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Kosten

Die Gebühren gemäß Nr. 214.3 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) betragen 51,10 Euro bis 511,00 Euro. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 13.10.2009

Technisch geändert am 17.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020