Begutachtungsstellen für Fahreignung Anerkennung

    Fahreignung: Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung

    Wer eine Begutachtungsstelle für Fahreignung betreiben möchte, benötigt eine Anerkennung.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Begutachtungsstelle für Fahreignung betreiben möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die zuständige Behörde.

    Voraussetzung ist, dass

    • die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
    • die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,
    • für Bedarfsfälle ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
    • die notwendigen Räumlichkeiten und Geräte vorhanden sind,
    • die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist und
    • der Antragsteller zuverlässig ist.

    Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden.

    Anforderungen:

    • An den Arzt:
      Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
    • An den Psychologen:
      Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

    Zuständigkeit

    An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel.

    erforderliche Unterlagen

    Notwendig sind sämtliche Unterlagen über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen.

    Formulare

    Der Antrag kann formlos gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Gebühren gemäß Nr. 214.1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 128,00 Euro bis 2.556,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)