• Wentorf (Amt Sandesneben) (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen

Als Prüfsachverständige/r technischer Anlagen und Einrichtungen kann anerkannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllt.

Beschreibung

Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht prüfen und bescheinigen Prüfsachverständige in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen.

Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

Die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Sachkunde) erfüllen und nachweisen können. Das Anerkennungsverfahren beinhaltet eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung, um die besondere Sachkunde festzustellen.

Zuständigkeit

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (oberste Bauaufsichtsbehörde), Referat IV 28.

Ansprechpartner

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Adresse

Hausanschrift

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 7125

24171 Kiel

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 988-0

Fax: +49 431 988-2833

E-Mail: poststelle@im.landsh.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 04.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Niederlassungen,
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Formulare

Ein formloser Antrag ist ausreichend.

Handlungsgrundlage(n)

  • §§ 2 Abs. 2, 4, 6, 20-22 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 9.5.

Rechtsbehelf

Es ist eine Klage gegen den Anerkennungs- und Gebührenbescheid möglich.

Fristen

Der Antrag auf Anerkennung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ein bis zwei Mal im Jahr statt.

Kosten

Es fallen Gebühren entsprechend der Baugebührenverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:

  • Lüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  • Feuerlöschanlagen,
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsstromversorgungen.

Die Prüfsachverständigen prüfen nur die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen, nicht die Funktion im übrigen.

Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:

  • Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK),
  • Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart,
  • Industrie- und Handelskammer (IHK) des Saarlandes.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 07.10.2009

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Anerkannter Sachverständiger, Prüfsachverständiger

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020