Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

    Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen

    Als Prüfsachverständige/r technischer Anlagen und Einrichtungen kann anerkannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllt.

    Beschreibung

    Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht prüfen und bescheinigen Prüfsachverständige in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen.

    Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

    Die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Sachkunde) erfüllen und nachweisen können. Das Anerkennungsverfahren beinhaltet eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung, um die besondere Sachkunde festzustellen.

    Zuständigkeit

    An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (oberste Bauaufsichtsbehörde), Referat IV 28.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 92

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 7125

    24171 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    Fax: +49 431 988-2833

    E-Mail: poststelle@im.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 14.11.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
    • Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Niederlassungen,
    • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
    • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

    Formulare

    Ein formloser Antrag ist ausreichend.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 2 Abs. 2, 4, 6, 20-22 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO),
    • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 9.5.

    Rechtsbehelf

    Es ist eine Klage gegen den Anerkennungs- und Gebührenbescheid möglich.

    Fristen

    Der Antrag auf Anerkennung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ein bis zwei Mal im Jahr statt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren entsprechend der Baugebührenverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:

    • Lüftungsanlagen,
    • CO-Warnanlagen,
    • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
    • Feuerlöschanlagen,
    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    • Sicherheitsstromversorgungen.

    Die Prüfsachverständigen prüfen nur die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen, nicht die Funktion im übrigen.

    Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:

    • Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK),
    • Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart,
    • Industrie- und Handelskammer (IHK) des Saarlandes.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Prüfsachverständiger, Anerkannter Sachverständiger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)