Lebenspartnerschaft Aufhebung
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    Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen

    Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie deren Aufhebung beantragen.

    Beschreibung

    Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

    Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

    Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.

    Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel: 

    • Beide Personen in der Lebenspartnerschaft wünschen die Aufhebung und leben seit einem Jahr getrennt.
    • Eine Person in der Lebenspartnerschaft wünscht die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt.
    • Das Fortsetzen der Lebenspartnerschaft stellt eine unzumutbare Härte dar.

    zuständige Stelle

    • Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Flensburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Südergraben 22
    24937 Flensburg

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009
    Technisch geändert am 15.01.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
    • Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
    • Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
    • die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
         

    Verfahrensablauf

    • Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
      • Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen. 
    • Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu. 
    • Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung. 
      • In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
    • Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009
    Technisch geändert am 01.12.2025

    Stichwörter

    Lebenspartnerschaft, Härtefall, unzumutbare Härte, Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar, getrennt leben, Trennung, Aufhebungsantrag, Aufhebungsvoraussetzungen, von Lebenspartnerin trennen, vom Lebenspartner trennen, Lebenspartnerschaft aufheben, Aufhebung, Scheidung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 30.10.2020