Kirchensteuer Festsetzung

    Kirchensteuer

    In Schleswig-Holstein ist kirchensteuerpflichtig, wer Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft ist und seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat.

    Beschreibung

    Kirchensteuerpflichtig sind nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Schleswig-Holstein alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde in Hamburg und der Alt-Katholischen Kirche in Schleswig-Holstein, die ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

    Beginn der Kirchensteuerpflicht:
    Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Schleswig-Holstein folgt.

    Beendigung der Kirchensteuerpflicht:
    Die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft wird beendet durch den Tod oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Religionsgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem der Austritt erklärt wird, entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Religionsgemeinschaften in eigener Zuständigkeit.

    Zuständigkeit

    • Ihren Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
       
    • Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären. Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

    Ansprechpartner

    Amt Boostedt-Rickling

    Adresse

    Hausanschrift

    Twiete 9

    24598 Boostedt

    Öffnungszeiten

    * Mo., Di., Do., Fr. 08.00-12.00 Uhr * Boostedt, Di. außerdem 15.00-18.00 Uhr * Rickling, Do. außerdem 15.00-18.00 Uhr * Mittwoch keine Besuchszeit!

    Kontakt

    Fax: +49 4393 9976-50

    Telefon Festnetz: +49 4393 9976-0

    E-Mail: info@amt-boostedt-rickling.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Lastschriftverfahren, Bargeldlose Zahlung, Dauerauftrag, SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift, Rechnung, Lastschriftverfahren, Bargeldzahlung, Girocard, Überweisung, Überweisung/Zahlschein

    Bankverbindung

    Amt Boostedt-Rickling

    Empfänger: Amt Boostedt-Rickling

    IBAN: DE09 2139 0008 0002 5880 80

    BIC: GENODEF1NSH

    Bankinstitut: VR Bank zwischen den Meeren eG

    Amt Boostedt-Rickling

    Empfänger: Amt Boostedt-Rickling

    IBAN: DE12 2305 1030 0000 7032 22

    BIC: NOLADEF1SHO

    Bankinstitut: Sparkasse Südholstein

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
    • soweit vorhanden: Taufbescheinigung,
    • für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

    Die Gebühr für den Austritt aus der Kirche beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Kirchenaustritt, katholisch, Kircheneintritt, Konfession, christlich, evangelisch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English