Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

    Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.

    Beschreibung

    Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    1. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
    1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
    1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    2. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    3. nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    1. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    2. die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    3. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    4. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
      Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

    Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet  aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
    • wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

    Ansprechpartner

    Kreis Steinburg - III12 Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Karlstraße 13

    25524 Itzehoe

    Postanschrift

    Viktoriastraße 16-18

    25524 Itzehoe

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:45 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4821 690

    E-Mail: abh@steinburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Itzehoe: Abteilung Sozial- und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Reichenstraße 23

    25524 Itzehoe

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 14:00 - 18:00 Uhr Hinweis: Mittwochs geschlossen. Weitere Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung. Ihre Ansprechpartner*innen finden Sie weiter unten unter "Mitarbeiter". Die Zuständigkeit richtet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres eigenen Nachnamens.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Itzehoe

    Empfänger: Stadt Itzehoe

    IBAN: DE44 2225 0020 0000 0216 01

    Bankinstitut: Sparkasse Westholstein

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Stichwörter

    Asylhilfe, finanzielle Hilfe, Asylleistung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de